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  • AutorenbildGesche Roestel

21.05.2020

Vorgestern vor einem Jahr, also am 19.05.2019, ist meine Tochter das zweite Mal aus einem Kinderheim abgehauen (bis zum heutigen Tag also insgesamt viermal).

An besagtem Sonntag vor einem Jahr und 2 Tagen ist sie nachmittags verschwunden (und hat den Umgang mit dem Vater versäumt). Es war eine stürmische und verregnete Nacht, als hätte der Wettergott beschlossen, alle Schleusen zu öffnen.

Die Polizei rief mich an und da ich (ohne Informationen) nur vermuten konnte in welchem Heim sie ist, bin ich auf Verdacht mit meiner großen Tochter hingefahren und habe sie stundenlang gesucht.

Wir haben die Suche abgebrochen, ich bin die ganze Nacht wach gewesen und habe immer wieder die Polizei kontaktiert, um zu erfahren, ob man sie schon gefunden hat. Der Hubschrauber kam übrigens auch zum Einsatz. Gegen 7 Uhr morgens dann endlich die Erlösung, man hatte sie gefunden. In den Medien findet man so etwas erst, wenn die Kinder länger als einen Tag verschwunden sind.

Am heutigen Tag vor einem Jahr fand dann die erste Verhandlung (Antragsstellung Januar und Februar) vor dem Amtsgericht Bad Säckingen statt.

Anstatt das man damals schnell gehandelt hätte, hat der Richter ein (Ergänzungs)Gutachten mit 6 monatiger Lieferfrist angeordnet, bei der Gutachterin (die ich in der Verhandlung abgelehnt hatte), die 2016/17 bereits ein gutes Jahr zur Erstellung gebraucht hatte (und bei der es die Regel ist, das sie ein Jahr braucht).

Laut dem OLG Beschluss März 2020, hat die Gutachterin kurz nach Beauftragung angeblich schriftlich schon angedeutet, dass es länger dauern könne. Als das OLG die Gutachterin nun im Februar 2020 kontaktiert hatte, um zu fragen wo das Gutachten bleibt, sicherte sie zu, Anfang März zu starten und bis Ende Mai zu liefern.

5 Tage später lag ihr mein Schreiben vor, in welchem ich Sie aufforderte, mir ihr Diplom nachzuweisen und das ich Schadenersatz fordere.

Daraufhin lehnte Sie die Begutachtung ab, mit der Begründung, dass keine Vertrauensbasis vorhanden sei.

Die wohl …… Begründung die Sie für Ihr Nichthandeln brachte: „die eintretende Beruhigung habe sie nicht gefährden wollen.“



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