Ich kritisiere massiv die Vorgehensweise des Helfersystems. Ich kritisiere den Richter des Amtsgerichts Bad Säckingen, der 9 Monate Verfahrensstillstand vollzogen hat und bis heute keinen Gutachter benannt hat. Ich kritisiere die Verfahrensbeiständin, die den wahren Kindeswillen nicht ermitteln und vertreten will. Ich kritisiere das Jugendamt Waldshut-Tiengen, welches sich bis heute viel zu wenig für das Kindeswohl einsetzt, sondern sich vom Vater zum willigen Erfüllungsgehilfen machen lässt, um meine Tochter durch den Heimaufenthalt weiter zu gefährden.
Es wird sich auf ein Gutachten berufen, welches eher die Bezeichnung Schlechtachten verdient. Es wurde von 2 Professoren geprüft und als nicht verwertbar bewertet. Es gab keine Testungen der Erwachsenen. Einer der Tests für die Kinder ist DAS NEGATIVBEISPIEL in der Psychologischen Fachliteratur. Das "Gutachten" wurde als parteiisch und nicht ergebnisoffen beurteilt. Die Prognosen, welche die Gutachterin angestellt hat, haben sich alle als komplett falsch herausgestellt. Es ist nicht mal gesichert, ob besagte Gutachterin überhaupt ein Diplom hat oder ob sie eine Betrügerin ist.
Das was das Jugendamt mir unterstellt hat und was der Richter in seinem Umgangsausschluss quasi Wort für Wort übernommen hat, nämlich die Gefahr, das bei Umgang mit mir, ein Kontaktabbruch zum Vater entstehen könnte, ist bereits seit Weihnachten eingetreten. Dies aufgrund der Verletzungen die der Vater meiner Tochter zugefügt hat.
Eine Rückkehr zum gewalttätigen Vater ist ausgeschlossen. Ein Verbleib im Heim ist eine Kindeswohlgefährdung.
Die Polizei konnte bei ihrem Besuch am Muttertag bei mir keinerlei Kindeswohlgefährdung feststellen.
Wie lange wollt ihr meine Tochter noch weiter gefährden?
Zitat Hans-Jürgen Amend vom 10.05.2020:
Ich verweise an dieser Stelle extra nochmals rein vorsorglich für mitlesende Landratsamtsmitarbeiter und Landräte auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13), wonach bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen zu berücksichtigen ist, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch namentlich scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört.
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