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AutorenbildGesche Roestel

07.05.2020

Wikipedia: Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.

Ich habe seit längerer Zeit einen anderen familiengerichtlichen Fall beobachtet. Hier hat die Amtsgerichtsrichterin NICHTS unversucht gelassen, um zu ermitteln. Es standen mehrere Strafanzeigen im Raum mit schweren Anschuldigungen. Die Kinder waren fremd untergebracht. Nicht ganz 1,5 Jahre zog sich der Prozess. Es wurden 4, ja tatsächlich VIER Gutachten innerhalb dieser kurzen Zeit in Auftrag gegeben. Es ist bereits ein Beschluss ergangen, der alle Gutachten berücksichtigt hat und es wird auf eine Rückführung hingearbeitet.

Solch einer Richterin bedarf es in Bad Säckingen! Eine die den Amtsermittlungsgrundsatz ernst nimmt und handelt, um zu einem zügigen Ergebnis zu kommen!

Es geht offenbar auch anders, wenn diverse Leute es nur wollen würden. Welchen Nutzen haben sie davon, es nicht zu tun?

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