Die unterschiedliche Handhabung zweier Fälle am Amtsgericht Bad Säckingen unter dem gleichen Richter.
Man beachte für Fall 1 gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 FamFG. Laut Absatz 2 Punkt 2 : Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Fall 2 hat nichts mit Kindern zu tun.
Fall1: eingereicht wurden Anfang Januar, Mitte und Ende Februar 2019 drei "KINDSCHAFTSSACHEN". erste Verhandlung war am Ende Mai 2019, hierin wurde in allen drei Angelegenheiten zwecks Beschleunigung Eilanträge gestellt. In den Eilanträgen erfolgte eine weitere Verhandlung Ende Oktober und die Kindesanhörung Anfang November, der Beschluss folgte Mitte Dezember 2019.
Fall 2: Mitte Februar 2019 wird Klage eingereicht. Ende Oktober 2019 ergeht ein Beschluss.
Ist der Richter befangen oder begeht er Rechtsbeugung?
Comments